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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand:01.06.2024

  1. Die Rechtsbeziehungen aus dem Vertrag zwischen Auftragnehmer und einer der Gesellschaften der STERNAUTO Gruppe (im Folgenden: STERNAUTO) richten sich nach diesen Bedingungen und etwaigen sonstigen schriftlichen Vereinbarungen. Die Bedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden auf diesen Vertrag keine Anwendung. Von der Zusendung einer eigenen Auftragsbestätigung bitten wir aus Gründen der Vertragssicherheit abzusehen.

  2. Alle Vereinbarungen, die zwischen der STERNAUTO und dem Auftragnehmer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Nimmt der Auftragnehmer eine Bestellung der STERNAUTO nicht innerhalb von 14 Tagen an, so ist STERNAUTO zum schriftlichen Widerruf berechtigt.

  3. Der Auftragnehmer ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen STERNAUTO abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen, das gilt nicht für den verlängerten Eigentumsvorbehalt sowie für Abtretungen an Unternehmen, an welchen STERNAUTO mit über 50 % direkt oder indirekt beteiligt ist. Tritt der Auftragnehmer seine Forderungen gegen STERNAUTO entgegen dem vorherigen Satz ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. STERNAUTO kann jedoch nach ihrer Wahl mit befreiender Wirkung an den Auftragnehmer oder den Dritten leisten.

  4. Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Sie dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die dem Auftragnehmer von STERNAUTO zur Verfügung gestellt oder von ihr bezahlt werden, bleiben Eigentum von STERNAUTO. Sie dürfen Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht und nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von STERNAUTO für Lieferungen an Dritte verwendet werden. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das von STERNAUTO in den überlassenen Zeichnungen, Modellen, Schablonen, Mustern und sonstigen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist.

  5. Bei Kurzarbeit, Betriebsunterbrechung und sonstigen Fällen der Betriebsruhe, die STERNAUTO ohne eigenes Verschulden an der Annahme der Lieferungen und Leistungen in dem betroffenen Bereich hindern, werden die Vertragspartner einen geeigneten Ersatztermin vereinbaren. STERNAUTO wird den Auftragnehmer hierzu nach Möglichkeit rechtzeitig ansprechen.

  6. Schriftlich vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Ein drohender Verzug ist der STERNAUTO unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferungen und Leistungen ist nur die tatsächliche Erfüllung am vereinbarten Leistungsort zum vereinbarten Termin maßgebend. Bei Terminüberschreitung des Auftragnehmers ist STERNAUTO berechtigt, Schadensersatz wegen verspäteter Lieferung geltend zu machen, sofern der Auftragnehmer nicht nachweist, dass er die Verspätung nicht zu vertreten hat. Nach angemessener Fristsetzung ist STERNAUTO darüber hinaus berechtigt, Schadensersatz, statt der Leistung zu verlangen und/oder vom Vertrag zurückzutreten. Verletzt der Auftragnehmer eine Pflicht aus dem Vertragsverhältnis, finden im Übrigen die gesetzlichen Regelungen Anwendung.

  7. Der Auftragnehmer muss für seine Lieferungen oder Leistungen die neuesten anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften (gesetzliche Regelungen zum Arbeitsschutz sowie die berufsgenossenschaftlichen, nationalen und europäischen Regelungen für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz) sowie die vereinbarten technischen Daten einhalten. Erbringt er Leistungen auf dem Gelände des Auftraggebers, so hat er dem von diesem benannten Koordinator den Beginn und den Umfang der Arbeiten bekannt zu geben sowie deren Ablauf abzustimmen. In diesem Zusammenhang ist der Koordinator weisungsbefugt. Für Materialien (Stoffe, Zubereitungen) und Gegenstände (z. B. Güter, Teile, technisches Gerät, ungereinigtes Leergut), von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt sowie für Sachen ausgehen können und die deshalb aufgrund von Vorschriften eine Sonderbehandlung in Bezug auf Verpackung, Transport, Lagerung, Umgang und Abfallentsorgung erfahren müssen, wird der Auftragnehmer an STERNAUTO mit dem Angebot ein vollständig ausgefülltes EU-Sicherheitsdatenblatt gemäß Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH) in der jeweils gültigen Fassung und ein zutreffendes Unfallmerkblatt (Transport) übergeben. Im Falle von Änderungen der Materialien oder der Rechtslage wird der Auftragnehmer an STERNAUTO aktualisierte Daten und Merkblätter übergeben.

  8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen selbst zu erbringen. Der Auftragnehmer darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch STERNAUTO einen Dritten mit der vertraglich bestimmten Dienstleistung unterbeauftragen. Im Falle einer zugelassenen Unterbeauftragung hat der Auftragnehmer vertraglich sicherzustellen, dass das unterbeauftragte Unternehmen in gleicher Weise wie der Auftragnehmer die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Die Weiterverpflichtung ist der STERNAUTO auf Anforderung nachzuweisen. STERNAUTO kann den Nachweis der Weiterverpflichtung zudem jederzeit unverzüglich einfordern.

  9. Der Auftragnehmer leistet Gewähr dafür, dass seine Lieferungen und Leistungen während der Gewährleistungsfrist fehlerfrei bleiben. Ihre Dauer bestimmt sich nach der gesetzlichen Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche. Die Verjährung der Ansprüche wegen eines bestimmten Mangels wird durch eine schriftliche Mängelrüge von STERNAUTO bis zur Mängelbeseitigung gehemmt. Diese Hemmung endet jedoch drei Monate nach Zugang der schriftlichen Erklärung, der Mangel sei beseitigt oder es liege kein Mangel vor. Fehler sind dem Auftragnehmer, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden, unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die zur Vertragserfüllung benötigten Zukaufteile Dritter sind in diese Regelung eingeschlossen und werden durch den Auftragnehmer vor der weiteren Verwendung auf Tauglichkeit und Fehlerfreiheit geprüft.

  10. Soweit der Auftragnehmer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, die STERNAUTO von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis haftet. In diesem Rahmen ist der Auftragnehmer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von STERNAUTO durchgeführten Rückrufaktion ergeben, soweit der Anspruch nicht aus den §§ 830, 840 BGB i. V. m. §§ 426, 254 BGB folgt. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird STERNAUTO den Auftragnehmer - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. 

  11. Der Auftragnehmer haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter oder angemeldeter Schutzrechte ergeben, soweit er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Auftragnehmer stellt STERNAUTO von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Rechte frei. Mit der Lieferung eines urheberrechtlich geschützten Werkes erhält STERNAUTO vom Auftragnehmer ein einfaches, unbeschränktes Nutzungsrecht in allen Nutzungsarten.

  12. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Auftragnehmer beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen stehen STERNAUTO ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Auftragnehmer bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu. Unbeschadet des Vorgenannten ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle ihn und die Geschäftsbeziehung mit STERNAUTO betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.

  13. Der Auftragnehmer ist zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Bestimmungen in jeweils geltender Fassung verpflichtet und wird diese beachten. Der Auftragnehmer hat alle Mitarbeiter nach den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu belehren und auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Diese Erklärungen sind der STERNAUTO oder dessen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen vorzulegen. Darüberhinausgehende Regelungen werden ggf. im Einzelvertrag vereinbart.

  14. Ist eine der Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen unberührt. 

  15. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Für die Auslegung des Vertrages ist der deutsche Wortlaut maßgebend. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. 4. 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen. Erfüllungsort für die Lieferungen oder Leistungen ist der vertraglich definierte STERNAUTO Standort gemäß Auftrag. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel - und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand Leipzig. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftragnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. STERNAUTO ist berechtigt, auch am Sitz des Auftragnehmers Klage zu erheben.