Liefervorschriften
Stand 01.06.2024
1 Grundsätzliches
1.1 Allgemeine Hinweise
1.1.1 Vorschriften
Diese „Sicherheits- und Ordnungsbestimmungen für Fremdfirmen“ sind Bestandteil des Vertrags und somit verbindlich zu beachten.
Darüber können an einzelnen Standorten des Auftraggebers (AG) spezifische Regelungen gelten, die über die nachfolgend aufgeführten Bestimmungen hinausgehen.
Die gesetzlichen Regelungen zum Arbeitsschutz sowie die berufsgenossenschaftlichen, staatlichen und europäischen Vorschriften, Verordnungen und Regelungen für Sicherheit und Gesundheit sowie Umweltschutz sind einzuhalten. Insbesondere sind auch die Vorgaben des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes zu beachten. Der Auftragnehmer (AN) verpflichtet sich die international anerkannten Menschrechte einzuhalten.
Der Auftragnehmer (AN) darf nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des AG einen Dritten mit der vertraglich bestimmten Dienstleistung unterbeauftragen. Die Zustimmung ist über das Formular „Freigabe von Subunternehmern“ des AG zu beantragen. Im Falle einer zugelassenen Unterbeauftragung hat der AN vertraglich sicherzustellen, dass der Subunternehmer in gleicher Weise wie der AN die vertraglichen Verpflichtungen erfüllt. Die Weiterverpflichtung ist dem AG auf Anforderung nachzuweisen Der AG kann den Nachweis der Weiterverpflichtung zudem jederzeit unverzüglich einfordern.
Der Auftragnehmer (AN) ist verpflichtet, seine eingesetzten Mitarbeiter und etwaige Subunternehmer über die Inhalte dieser Regel zu unterweisen und deren Einhaltung zu überwachen. Der AN teilt dem Ansprechpartner des AG (i.A. Koordinator) Inhalt, Zeitpunkt und Teilnehmer der durchgeführten Unterweisung schriftlich mit.
Vor dem Einsatz von Mitarbeitern des AN und etwaiger Subunternehmer hat außerdem eine Einweisung durch den Koordinator des AG in die örtlichen Gegebenheiten zu erfolgen. Die Inhalte und die Teilnehmer der Unterweisung sind schriftlich zu dokumentieren.
Insbesondere ist die jeweils gültige Brandschutzordnung des Betriebes zu beachten.
Der AN hat für die durchzuführenden Arbeiten auf dem Gelände des AG eine Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG zu erstellen, die auf Verlangen vorzulegen ist. Die laut Gefährdungsbeurteilung zur Verhütung von Arbeitsunfällen festgelegten Maßnahmen und Anordnungen müssen den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften und den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entsprechen.
Soweit in anderen Rechtsvorschriften, insbesondere in Arbeitsschutzvorschriften, Anforderungen gestellt werden, bleiben diese Vorschriften unberührt.
Die Einsatzzeit des AN und etwaiger Subunternehmer ist mit dem vom AG benannten Koordinator schriftlich abzustimmen. Diese ist, soweit möglich und zweckmäßig, an die Betriebsarbeitszeit des Betriebes des AG anzupassen.
Samstags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit ist nur mit Zustimmung des AG erlaubt.
Die Meldung der Einsatzzeiten muss den Ort, die Art und Dauer der Arbeiten, die eingesetzten Arbeitskräfte, Fahrzeuge usw. beinhalten.
Mitarbeiter von Fremdfirmen haben sich beim Betreten des Firmengeländes beim Ansprechpartner (z. B. Allgemeiner Betrieb, Information) zu melden und in geeigneter Weise auszuweisen.
Der Verlust eines Schlüssels/ Transponders/ Besucherausweis ist unverzüglich dem Allgemeinen Betrieb anzuzeigen. Den Anordnungen des Allgemeinen Betriebs ist Folge zu leisten.
Der Schlüssel/ Transponder /Besucherausweis darf einem Dritten nicht überlassen werden.
Darüber hinaus dürfen Mitarbeiter von Auftragnehmern Dritten keinen Zugang ins Gebäude gestatten.
Der Mitarbeiter darf sich nur in den Teilen des Betriebes aufhalten, in denen er beschäftigt ist oder in die ihn ein ausdrücklicher Auftrag führt.
Private Sachen, die zur Arbeit nicht benötigt werden, dürfen nicht in den Betrieb mitgebracht werden. Verboten sind insbesondere elektrische Heizgeräte, Funk- und Fernsehgeräte oder andere gefährliche oder störende Gegenstände.
Datenendgeräte oder Rechner dürfen nur nach gesonderter Genehmigung an das Datennetz des Betriebes angeschlossen werden. Sofern das Datennetz des Betriebes genutzt werden darf, dürfen nur solche Informationen über das Datennetz bewegt werden, die für die Auftragserfüllung erforderlich sind.
Akten, Zeichnungen, Schriftstücke, Pausen usw. dürfen ohne Erlaubnis der Geschäftsleitung nicht aus den Betriebs- und Geschäftsräumen mitgenommen, vervielfältigt oder Unbefugten zugänglich gemacht werden.
Bild- und Tonaufnahmen auf dem Werksgelände sind untersagt. Ausnahmen bedürfen der vorherigen Zustimmung der Geschäftsleitung.
Die Mitnahme jeglicher Gegenstände, die nicht im Eigentum der Fremdfirma sind, ist ohne Genehmigung der Geschäftsleitung verboten. Dies betrifft auch Gegenstände, die offensichtlich wertlos sind (z.B. Abfälle).
Der AN, seine Mitarbeiter und Subunternehmer müssen sowohl beim Betreten als auch beim Verlassen des Betriebsgeländes eine Kontrolle der mitgeführten Fahrzeuge, insbesondere der Laderäume, durch das Personal des AG ermöglichen und dulden. Bei begründetem Anlass ist der AG auch zur Kontrolle von sonstigen mitgeführten Behältnissen dieses Personenkreises berechtigt. Auf Anstand und Ehrgefühl wird dabei Rücksicht genommen. Alle Mitarbeiter des AN und etwaiger Subunternehmer sind verpflichtet, diese Kontrollen zu dulden.
Der AG ist berechtigt, Stichprobenkontrollen auf Einhaltung der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung der gesetzlichen, berufsgenossenschaftlichen und umweltrechtlichen Gesetze und Vorschriften ist der AG berechtigt auf Kosten des AN die Arbeiten bis zu Beseitigung der Mängel zu unterbrechen.
Der AG ist zur Kontrolle der Beladung sämtlicher Fahrzeuge des AN, seiner Mitarbeiter sowie Subunternehmer berechtigt, die in das Betriebsgelände einfahren oder es verlassen.
Jede dem Betriebsfrieden, der Ordnung und dem Arbeitszweck abträgliche Betätigung muss innerhalb des Betriebes unterbleiben.
Der AN und dessen etwaige Subunternehmer sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowohl während der Dauer Ihrer Tätigkeit als auch nach deren Beendigung Stillschweigen zu bewahren.
Der Genuss von Alkohol, illegalen Drogen oder anderen berauschenden Mitteln stellt eine Unfallgefahr dar. Das Mitbringen und der Konsum von alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln ist vor Arbeitsbeginn und während des Aufenthaltes im Werk untersagt.
In allen Gebäuden ist das Rauchen verboten. Rauchen ist nur im Außenbereich und nur an den dafür ausgewiesenen Plätzen gestattet.
Schäden und/oder strafbare Handlungen sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden.
Verstöße gegen Sicherheitsvorschriften können mit einem Verbot der weiteren Arbeitsausführung und zu einem Verweis vom Firmengelände geahndet werden.
Der AG – sowie dessen Bevollmächtigte - behalten sich vor, gegen Mitarbeiter des AN oder etwaiger Subunternehmer, die gegen rechtliche Grundlagen und/oder gegen Sicherheits- u. Ordnungsbestimmungen des AG verstoßen haben, ein Haus- oder Werkverbot auszusprechen.
Der AN hat in diesen Fällen geeigneten personellen Ersatz zu stellen. Für daraus entstehende Verzögerungen der Auftragserledigung oder Mehraufwendungen haftet der AN.
1.1.2 Koordinierung von Arbeiten
Zur Vermeidung von gegenseitigen Gefährdungen stimmt der von uns benannte Mitarbeiter die Arbeiten mit dem Auftragnehmer vor Arbeitsaufnahme ab. Insoweit ist dieser Mitarbeiter (Koordinator) den Mitarbeitern des AN und dessen etwaigen Subunternehmern gegenüber weisungsbefugt. Die von ihm angeordneten Maßnahmen sind für die Dauer der Arbeit aufrechtzuerhalten.
Die Arbeiten sind stets so auszuführen, dass gegenseitige Gefährdungen ausgeschlossen sind.
1.1.3 Erprobung von Einrichtungen
Muss eine Einrichtung probeweise in Betrieb genommen werden und kann dabei eine Beeinträchtigung des Geschäftsbetriebs nicht ausgeschlossen werden, so ist dies mit dem Koordinator vorher abzusprechen.
1.1.4 Sicherheitszeichen (= Hinweisschilder)
Die Sicherheitszeichen sind zwingend zu beachten.
1.1.5 Fragen zur Arbeitssicherheit
Sofern über Arbeitssicherheitsfragen Unklarheiten bestehen, können Sie sich an unsere Fachkraft für Arbeitssicherheit wenden.
1.2 Persönliche Schutzausrüstungen
Die Mitarbeiter des AN und dessen etwaiger Subunternehmer sind verpflichtet, die für die Arbeitsausführung erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen entsprechend der Gefährdungsbeurteilung des AN zu tragen. Diese sind vom AN zu stellen.
1.3 Teilnahme am innerbetrieblichen Verkehr
Innerhalb des Betriebsgeländes gilt die Straßenverkehrsordnung bzw. eine eventuell bestehende Betriebshofordnung.
Die Teilnahme am innerbetrieblichen Verkehr erfordert ständige Aufmerksamkeit und gegenseitige Rücksichtnahme.
Jeder hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet und, soweit vermeidbar, behindert oder belästigt wird.
Das Parken ist nur auf ausgewiesenen Parkflächen zulässig.
Das Befahren oder Abstellen von Fahrzeugen in Gebäuden ist ggf. nur in Ausnahmefällen erlaubt und bei Bedarf zuvor mit dem Koordinator abzustimmen.
In Gebäuden ist nach den vorhandenen Verhältnissen entsprechend vorsichtig und langsam zu fahren, notfalls Schrittgeschwindigkeit. Die Vorfahrtregel „rechts vor links“ gilt hier nicht.
Fahrzeuge aller Art müssen betriebs- und verkehrssicher sein.
Das Führen von Kraftfahrzeugen bzw. von Flurförder- oder Sonderfahrzeugen ist nur Personen gestattet, die im Besitz einer gültigen amtlichen Fahrerlaubnis sind.
Ladung ist während der Fahrt, auch auf kurzen Strecken, nach der Straßenverkehrsordnung und den Vorschriften der Berufsgenossenschaften so zu sichern, dass sie nicht verrutschen oder herabfallen kann.
1.4 Beenden der Arbeiten
Nach dem Beenden von Arbeiten an Gebäuden, Anlagen oder Maschinen ist eine Endkontrolle durchzuführen.
Hierbei ist insbesondere darauf zu achten, dass betroffene sicherheitstechnische Einrichtungen wieder ordnungsgemäß funktionieren.
Nach Abschluss der Arbeiten und vor dem Verlassen des Betriebsgeländes muss eine Abmeldung beim Koordinator/Ansprechpartner erfolgen.
1.5 Abfallentsorgung
Alle liegen gebliebenen Teile (Altteile, Abfälle, Restmaterial etc.) müssen entfernt werden. Die Abfallbeseitigung muss nach den geltenden gesetzlichen und betrieblichen Vorschriften erfolgen.
Nach Beendigung der Arbeiten und bei Bedarf auch während der Arbeiten ist der AN verpflichtet, die Arbeitsstelle sauber zu räumen.
Abfälle aus Materialien, die der AN zur Auftragsdurchführung oder im Zusammenhang damit in das Betriebsgelände eingebracht hat (AN-eigene Abfälle, z. B. Materialreste, Verpackungsmaterial), muss der AN in eigener Verantwortung entsorgen. Die Benutzung werkseigener Sammelbehälter oder anderer Entsorgungseinrichtungen des AG ist nicht zulässig. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Freigabe durch den AG.
Der AN muss bei der Entsorgung die einschlägigen gesetzlichen Verpflichtungen beachten. Insbesondere ist er verpflichtet,
- bestehende Verwertungsmöglichkeiten nach Maßgabe des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) zu nutzen,
- im Falle gefährlicher Abfälle sowie bei sonstigen Abfällen, bei denen die Behörde im Einzelfall eine Nachweispflicht angeordnet hat, vor Beginn der Arbeiten den notwendigen Entsorgungsnachweis zu beschaffen und bei Durchführung der Entsorgung die nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) in Verbindung mit der Nachweisverordnung erforderlichen Nachweise zu führen und Registerpflichten zu beachten,
- sicherzustellen, dass die eingesetzten Fahrzeuge einschließlich ihrer technischen Ausstattung für den Transport der jeweiligen Abfälle geeignet sind, den straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechen und, soweit einschlägig, die Vorschriften Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB) und weiterer gefahrgutrechtlicher Verordnungen beachtet werden.
Kommt der AN seinen Räumungs- oder Entsorgungspflichten nicht nach, so ist der AG berechtigt, nach Ablauf einer von ihm gesetzten zumutbaren Frist, die Räumung bzw. Entsorgung auf Kosten des AN durchführen zu lassen. Bis zur Räumung bleibt der AN alleiniger Besitzer der Abfälle, unabhängig davon, wer die Räumung tatsächlich durchführt.
AG-eigene Abfälle, die bei Auftragsdurchführung aus Materialien des AG entstehen (AG-eigene Abfälle, z. B. ausgebaute Gegenstände, Medien aus Anlagen, Kältemittel), werden, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, vom AG in eigener Verantwortung entsorgt.
Im Falle einer vereinbarten Mitnahme muss der AN für Abfälle alle in Zusammenhang mit der Entsorgung durch den AG geforderten Dokumentationen (z. B. Zertifikate, Genehmigungen) aufzuzeigen.
2 Bau- und Montagearbeiten
Baustellen, Ausschachtungen, Gruben, Kanäle, Bodenöffnungen usw. sind während der gesamten Bau- und Montagezeit ausreichend abzusichern. Wird der normale Verkehrsablauf behindert, so ist durch geeignete Beschilderung rechtzeitig auf die Gefahrenstelle hinzuweisen.
2.1 Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen
Soweit der AN zur Durchführung seiner Leistungen vorhandene Bau- und Schutzgerüste benutzen will, muss er mit dem jeweiligen Ersteller des Gerüsts einen Vertrag über die Gebrauchsgewährung abschließen. Ansprüche des AN wegen mangelhafter Erstellung und Verkehrssicherung des Gerüsts bestehen ausschließlich gegen den Gerüstersteller, mit welchem er den Vertrag über die Gebrauchsgewährung abgeschlossen hat. Eine Haftung des AG für derartige Ansprüche ist ausgeschlossen.
Leitern, Gerüste und Hubarbeitsbühnen müssen den geltenden Vorschriften und Normen entsprechend beschaffen sein und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die geltenden berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und die Bedienungshinweise des Herstellers sind zu beachten. Der AN ist verpflichtet, das Gerüst vor jeder Benutzung auf Betriebssicherheit zu überprüfen und etwaige Mängel dem Gerüstbauer mitzuteilen.
Zu Änderungen des Gerüsts ist nur der Gerüstbauer berechtigt. Dem AN sind Änderungen untersagt. Die Nutzung der Gerüste ist zwischen dem AN und den weiteren Benutzern abzusprechen.
Der Gerüst-Freigabeschein des Gerüstbauers muss gut sichtbar am Gerüst angebracht sein.
2.2 Dacharbeiten
Dächer und andere Gebäudebereiche mit Absturzgefahr dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Koordinator betreten werden.
Dächer ohne tragfähige Dachhaut dürfen nur betreten und begangen werden, wenn ein Durchbrechen durch technische Maßnahmen wirksam verhindert ist.
Insbesondere sind die Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und Regeln zu Arbeiten in großen Höhen, Arbeiten auf Dächern und Absturzsicherung sind einzuhalten.
2.3 Tiefbauarbeiten
Vor Beginn von Tiefbauarbeiten muss sich die ausführende Firma beim Allgemeinen Betrieb über die Lage der Strom führenden Kabel, Wasser- und Gasleitungen informieren. Wegesperrungen müssen mit dem Koordinator abgestimmt werden. Gruben und Gräben müssen entsprechend gesichert werden.
2.4 Gefährliche Alleinarbeit
Gefährliche Alleinarbeit ist grundsätzlich zu vermeiden. Wird infolge eines Not- oder Ausnahmefalles doch eine gefährliche Arbeit von einer Person allein durchgeführt, so hat der Auftragnehmer die Überwachung durch geeignete Maßnahmen, wie z.B. kurzzeitige Kontrolle, Meldesystem, sicherzustellen.
2.5 Arbeiten in engen Räumen
Arbeiten in Behältern bzw. engen Räumen müssen mit dem Allgemeinen Betrieb abgestimmt werden.
In engen Räumen mit erhöhter elektrischer Gefährdung dürfen nur hierfür zugelassene elektrische Geräte verwendet werden.
Das Belüften mit Sauerstoff ist verboten.
2.6 Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen
Arbeiten im Fahrbereich von Krananlagen sind vorher mit dem Koordinator abzustimmen.
Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Arbeitsbereich gesichert ist (z.B. Abschließen des Kranhauptschalters, mechanische Endanschläge).
2.7 Lärm
Arbeiten mit unvermeidbare (auch kurzfristiger) Lärmbelästigungen bzw. -gefährdungen (≥ 85 dB(A), müssen mit dem Koordinator rechtzeitig abgestimmt werden, damit die entsprechenden Maßnahmen (z.B.geeignete Arbeitszeit sowie Einsatz persönlicher Schutzausrüstungen) festgelegt werden können.
2.8 Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen
Für Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen muss der AN seine besonderen Kenntnisse im Explosionsschutz ("befähigte Person nach BetrSichV") nachweisen. Vor Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen ist eine Gefährdungsbeurteilung nach BetrSichV ohne besondere Aufforderung vorzuzeigen.
2.9 Tagesunterkünfte/ Büro-, Sozial- und Werkzeugcontainer auf Baustellen
Container dürfen nur in Abstimmung mit dem Allgemeinen Betrieb und unter Beachtung brandschutzrechtlicher Bestimmungen in oder außerhalb von Gebäuden aufgestellt werden. Die gesetzlichen Bestimmungen für derartige Bauten sind einzuhalten.
3. Feuerarbeiten/Schweißen
Falls im Zuge der von Ihnen zu erledigenden Arbeiten der Umgang mit offenem Feuer (Schweißen, Schneiden, Löten usw.) erforderlich ist, muss vorher der Allgemeine Betrieb verständigt werden.
Feuer- und Hitzearbeiten dürfen nur mit schriftlicher Genehmigung („Heißarbeitsschein“) durchgeführt werden. Die in dieser Genehmigung festgelegten Sicherheitsvorschriften sind stets einzuhalten.
Bei allen Feuerarbeiten sind eigene Feuerlöscher stets griffbereit zu halten. Eine vereinbarte Sicherheitswache hat der Auftragnehmer zu stellen.
4. Umgang mit Gefahrstoffen und Gefahrgütern
4.1 Gefahrenhinweise
Im Zusammenhang mit den vereinbarten Leistungen, die durch den AN übernommen werden, können auch gefahrgutrelevante Tätigkeiten gemäß GGVS bzw. GGBefG (Verpacken, Verladen, Befördern, Entladen, Empfangen, Klassifizieren von gefährlichen Gütern und Abfällen…) anfallen.
Der AN verpflichtet sich nur Personal einzusetzen, das für gefahrgutrelevante Tätigkeiten vor Aufnahme der Tätigkeit unterwiesen wurde.
Die schriftlichen Nachweise über die erfolgten gefahrgutrelevanten Unterweisungen sind dem AG auf Nachfrage unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Für den Umgang mit gefährlichen Gütern und Arbeitsstoffen gelten die Gefahrstoffverordnung (Gef-StoffV) und die Technischen Regeln für Gefahrstoffe.
Bei Lagerung, dem Umfüllen, der Verarbeitung und der Entsorgung sind die jeweiligen Gefahrenhinweise und Sicherheitsratschläge zu beachten.
4.2 Eingebrachte Stoffe
Werden durch den AN Gefahrstoffe gemäß der GefStoffV in das Betriebsgelände eingebracht, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, für die Umwelt oder für Sachen ausgehen können, und die deshalb bei Tätigkeiten besonderen Vorschriften unterliegen, so ist zu beachten:
- Werden vom AG bestimmte Materialien vorgeschrieben, so dürfen nur diese verwendet werden.
- Eine Übersicht der verwendeten Materialien ist dem AG jährlich zu übergeben. Erfolgt innerhalb eines Jahres eine Sortimentsumstellung, so ist dies dem AG mitzuteilen. Die DIN-Sicherheitsdatenblätter müssen beim AN vorliegen und auf Verlangen dem AG ausgehändigt werden.
- Es dürfen nur die für den Auftrag benötigten Materialien in den benötigten Mengen in das Betriebsgelände des AG eingebracht werden.
- Stark wassergefährdende Materialien (Wassergefährdungsklasse 3) sind verboten.
- Bei der Leistungserbringung dürfen keine Boden- oder Wasserverunreinigungen verursacht werden.
- Bei der Leistungserbringung dürfen keine Luftverunreinigungen (Emissionen) über das unvermeidbare Maß hinaus verursacht werden.
- Bei der Leistungserbringung dürfen Mitarbeiter des AG und Dritte nicht belästigt (z. B. Gerüche) oder gesundheitlich beeinträchtigt werden.
Der AN hat für jeden eingesetzten Gefahrstoff eine Gefährdungsbeurteilung nach Gefahrstoffverordnung durchzuführen und auf Verlangen des AG am Leistungsort vorzuweisen.
In diesem Zusammenhang ist vom AN beim AG eine Umgangserlaubnis (UE) für den jeweiligen Gefahrstoff zu beantragen.
4.3 Kanalisation
Gefahrstoffe (z.B. Farb- oder Lackreste, Lösemittel, Öl) dürfen auf keinen Fall in die Kanalisation gelangen, sondern sind den gesetzlichen Forderungen entsprechend einer Verwertung oder Entsorgung durch den AN zuzuführen.
4.4 Asbestarbeiten
Die Verwendung asbesthaltiger Stoffe ist grundsätzlich verboten.
Bei Arbeiten an bzw. mit asbesthaltigen Stoffen sind die einschlägigen Vorschriften zur Vermeidung von Asbestfeinstaub zu beachten.
5. Elektrische Einrichtungen
5.1 Arbeiten in der Nähe von stromführenden Anlagen
Sind die Arbeiten in der Nähe stromführender Anlagen oder Einrichtungen durchzuführen, so muss in jedem Fall der Allgemeine Betrieb eingeschaltet werden, der über entsprechende Maßnahmen entscheidet.
Die Abschaltung des elektrischen Stromes muss frühzeitig beantragt werden.
Die Stromabschaltung und –einschaltung bzw. Montage und Demontage des Schutzes darf nur von dem Beauftragten des Auftraggebers vorgenommen werden.
Eigenmächtige Handlungen sind an allen elektrischen Einrichtungen verboten.
5.2 Elektrische Anschlüsse
Elektrische Anschlüsse an unser Werksnetz dürfen nur von einem Beauftragten des Auftraggebers durchgeführt werden.
Die vom Auftragnehmer verwendeten elektrischen Baustellen-Verteiler müssen nach VDE 0612 (Baustromverteiler) gebaut und in vorschriftsmäßigem Zustand sein. Die Baustromverteiler sind täglich zu prüfen (Sicht- und FI-Prüfung). Die Prüfung ist zu dokumentieren.
6. Maschinen, Werkzeuge, Geräte
6.1 Werkseigene Einrichtungen
Der Gebrauch von Einrichtungen, Maschinen, Werkstoffen usw. des AG ist nur mit Genehmigung des von diesem benannten Koordinator zulässig.
Werden dem AN in Ausnahmefällen Betriebsmittel des AG zur Verfügung gestellt, muss der AN während der Nutzungsdauer auf den sicherheitsgerechten Zustand achten. Sobald Mängel, welche die Sicherheit beeinträchtigen können, erkennbar werden, ist die Arbeit mit diesen Betriebsmitteln sofort einzustellen und die Mängel sind dem AG schriftlich anzuzeigen.
Lastenaufzüge ohne Fahrkorbabschlusstüren dürfen nur von unterwiesenen Personen benutzt werden. Bei der Nutzung gilt die jeweilige Betriebsanweisung.
6.2 Gerätschaften der Fremdfirmen
Die vom Auftragnehmer und etwaiger Subunternehmer eingesetzten Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge und Geräte müssen den geltenden Vorschriften und Normen entsprechend müssen den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) und der dazu ergangenen Verordnungen, den Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung, sowie sonstiger Regelungen (insbesondere DIN EN-Normen, DIN-Normen, VDE-Vorschriften u. a.) entsprechen, müssen, soweit vorgeschrieben nach einschlägigen Vorschriften geprüft sein und dürfen nur bestimmungsgemäß betrieben werden.
6.3 Schleif- und Trennmaschinen
Für Arbeiten mit Schleif- und Trennmaschinen in brandgefährdeten Bereichen gelten die Bestimmungen über Feuerarbeiten.
6.4 Kennzeichnung
Werkzeuge, Maschinen, Fahrzeuge und sonstige Geräte müssen deutlich als Eigentum der Fremdfirmen gekennzeichnet sein.
7. Verhalten bei Unfall
7.1 Erste Hilfe
Leisten Sie soweit wie möglich und zumutbar verletzten Personen Erste Hilfe. Sofern es die Personenrettung erlaubt, belassen Sie die Unfallstelle unverändert. Verhindern Sie soweit möglich, dass Unbeteiligte die Unfallstelle betreten oder verändern. Fordern Sie unverzüglich Hilfe an (Notruf).
Leichte Verletzungen können Sie durch unsere Ersthelfer behandeln lassen. Schwere Unfälle melden Sie sofort unter Notruf 112 und dem Koordinator.
7.2 Brandmeldung
Vor Beginn der Arbeiten ist den Mitarbeitern des Auftragnehmers bekannt zu geben…
- wo die nächste Meldemöglichkeit ist
- welche weitere Löschmittel im Bereich vorhanden sind
- wo die Sammelstelle bei einer Evakuierung zu finden ist.
Bis zum Eintreffen der Feuerwehr sind, soweit ohne Eigengefährdung möglich und zumutbar, Löschversuche zu unternehmen.
Der AN muss sicherstellen, dass im Zusammenhang mit seinen Arbeiten keine Fehlauslösungen und Täuschungsalarme von Brandmeldeanlagen verursacht werden. Angefallene Kosten durch diese Fehlauslösungen oder Täuschungsalarme trägt der AN.
7.3 Meldepflicht
Bei Bränden, Unfällen und sonstigen Ereignissen (z.B. Betriebsstörungen) mit Auswirkung auf Personen, die Leistungsprozesse des AG oder die Umwelt (Boden, Wasser/Abwasser, Luft) ist unverzüglich eine Meldung über die vorgegebenen Alarmierungswege mit Angabe von Standort und Ereignisort sowie der bei der Leistungserbringung verwendeten Materialien vorzunehmen. Außerdem ist der betreuende Koordinator zu unterrichten.